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Möglichkeiten zur Vorsorge

Wir wissen, dass es viele Fragen um Vorsorge und Vollmachten gibt. Zur ersten Orientierung dienen die verlinkten Broschüren mit ihren Bausteinen und vorgefertigten Formularen (s. Linksammlung).

Gerne unterstützen wir Sie auch in einem persönlichen Beratungsgespräch und/oder mit entsprechenden regelmäßig stattfindenden Informationsveranstaltungen.

Alle Beratungsgespräche und Informationsveranstaltungen sind kostenfrei unsere Kontaktdaten finden Sie rechts.


Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten zur Vorsorge

Wir alle können durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Lage kommen, dass wir wichtige Angelegenheiten unseres Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln können. 

Manchmal passiert es ganz plötzlich, dass man seinen Willen vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr bilden oder äußern kann. Das Bundesministerium für Justiz empfiehlt, sich mit folgenden Fragen auseinander zu setzen:

• Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin? 

• Wer handelt und entscheidet für mich? 

• Wird dann mein Wille beachtet werden? 

• Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen?

• Wer kümmert sich um meine Behörden- und Versicherungsangelegenheiten? 

• Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?  

• Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse? 

• usw.

Damit Sie diese Fragen nicht mit einem Schulterzucken beantworten müssen, empfiehlt es sich, rechtzeitig vorzusorgen.

 

Welche Vorsorgemöglichkeiten habe ich?

1.    Patientenverfügung

Mit Hilfe einer Patientenverfügung lässt sich im Voraus festlegen, welche medizinischen Behandlungen man wünscht, wenn man nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu äußern. Es geht dabei um ganz persönliche Fragen: 

• Was soll mit mir passieren, wenn ich unheilbar krank bin? 

• Wenn ich im Sterben liege? 

• Wenn mein Gehirn irreparabel geschädigt ist? 

• Es geht um künstliche Ernährung, um künstliche Beatmung, um Schmerzmittel, die Schmerzen lindern, aber das Bewusstsein beeinflussen.

Der Bundesgerichtshof hat 2003 festgestellt: das individuelle Selbstbestimmungsrecht zu ignorieren verletzt die Menschenwürde. Daher ist es für Ärzte/Ärztinnen verbindlich, was Sie in Ihrer Patientenverfügung festlegen. Vorausgesetzt, dass aus der Verfügung eindeutig hervorgeht, was Sie in der konkreten Situation wünschen.

2.    Vorsorgevollmacht

Damit jemand in Ihrem Namen rechtsverbindliche Entscheidungen treffen kann, brauchen Sie eine so genannte Vorsorgevollmacht. 

Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen – hoffentlich – beistehen, wenn Sie selbst wegen Unfalls, Krankheit oder eines Nachlassens der geistigen Kräfte Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, können weder Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner noch Ihre Kinder Sie gesetzlich vertreten. Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine vertraute Person, stellvertretend für Sie zu handeln und zu entscheiden – entweder umfassend oder in abgegrenzten Bereichen.

Die Vollmacht gilt nur, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst bewältigen können. Sie können die Vollmacht jederzeit inhaltlich verändern oder dem Beauftragten auch jederzeit entziehen.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2023 gibt es in akuten Krankheitssituationen ein auf höchstens sechs Monate befristetes gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht in gesundheitlichen Angelegenheiten (§ 1358 BGB). Nähere Informationen zum Ehegattennotvertretungsrecht finden sich in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Eherecht“ BMJ | Publikationen Suche | Das Eherecht (www.bmj.de, abgerufen am 28.01.2023) 

Ihre Vorsorgevollmacht können Sie per Post oder über das Internet gegen Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Die Vollmacht wird dort nicht deponiert. Es wird nur registriert, dass eine Vollmacht existiert, wo sie hinterlegt ist, sowie Namen und Anschrift des/der Bevollmächtigten.

Anschrift: Zentrales Vorsorgeregister Postfach 08 01 51, 10001 Berlin.

Internet: Zentrales Vorsorgeregister

Nur mit Hilfe einer medizinisch und rechtlich korrekten Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht können Sie vermeiden, dass Fremde Entscheidungen für Sie treffen. Verknüpfen Sie die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung – so erleichtern Sie es Ihren Angehörigen, im Ernstfall in Ihrem Sinne zu entscheiden.

3.    Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Ihre Wünsche festlegen für den Fall, dass ein/e Betreuer/in bestellt werden muss. Haben Sie weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung, wird im Notfall das Vormundschaftsgericht eine/n Betreuer/in bestellen.

Bei der Betreuungsverfügung schlagen Sie eine/n von Ihnen gewünschten rechtlichen Betreuer/in vor. Diese/r wird zuerst vom Gericht auf die Eignung überprüft, bevor er/sie für Sie entscheiden darf. Der/die vom Gericht bestellte Betreuer/in wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert, insbesondere bei der Vermögensverwaltung. Außerdem müssen wichtige Entscheidungen mit dem Gericht abgesprochen werden. Durch die gerichtliche Kontrolle sollen Sie gegen Missbrauch geschützt werden.

Stand: 2023

 

 

Betreuungsverein und Beratung

Christine Förster

Pariser Straße 18
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Telefon: 0631 - 414 707 89

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